11.01.2021: Leider ist unsere Beratungsstelle auch weiterhin nur sehr eingeschränkt tätig. Wir unterstützen nach wie vor das Kollegium des Gesundheitsamtes z. B. in der Kontaktpersonennachverfolgung bei Ansteckung mit dem Coronavirus.  Schwangerschaftskonfliktberatungen werden jedoch wie gewohnt angeboten. Terminvereinbarungen derzeit bitte über Tel. 0871-4081707 und 0871-4081702 oder über schwangerenberatung@landkreis-landshut.de.

Dennoch haben wir für Sie wichtige Änderungen seit dem 01.01.2021 kurz zusammengefasst.

Arbeitslosengeld II (SGB II):

Regelstufe 1:  446 €        Alleinerziehende

Regelstufe 2:  401 €        Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

Regelstufe 3:  357 €        unter 25jährige im Haushalt der Eltern

Regelstufe 4:  373 €        Kinder von 14-17 Jahren

Regelstufe 5:  309 €        Kinder von 6-13 Jahren

Regelstufe 6:  283 €        Kinder von 0-5 Jahren

 

Mehrbedarf:

Schwangerschaft ab 13. SSW (17 % des maßgeblichen Regelsatzes).

Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2-3 Kindern unter 16 Jahren (36%) oder je Kind (12%, insges. max 60 %).

 

Sozialhilfe (SGB XII):

Regelsatzerhöhung wie beim Arbeitslosengeld II.

 

Asylbewerberleistungsgesetz:

  • 2 AsylbLG Erwachsene in eigener Wohnung: 382,64 €, plus ggf. Strom 35,30 €

                      Paare in eigener Wohnung: 337,64 €, plus ggf. Strom 35,30 €

                      Erwachsene in Unterkünften: 337,64 €

  • 3 AsylbLG Erwachsene in eigener Wohnung: 364,00 €, plus ggf. Strom 36,21 €

                      Paare in eigener Wohnung: 328,00 €, plus ggf. Strom 32,59 €

                      Erwachsene in Unterkünften: 328,00 €

 

Kindergeld: 

  1. und 2. Kind: 219 €
  2. Kind 225 €
  3. und weitere Kinder 250 €

 

Kinderfreibetrag:

Für das Jahr 2021 beträgt der Kinderfreibetrag 5460 Euro (2730 Euro je Elternteil). Darüber hinaus gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen.

Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, werden die Freibeträge für Kinder in den einzelnen Jahren mit folgender Gesamthöhe berücksichtigt: 8388 Euro (2021)

Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.

 

Entlastungsbetrag:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.008 Euro.

 

Kinderzuschlag:

Maximal 205 € pro Kind; bis zum 31.12.2021 müssen Eltern keine Angaben zu ihrem Vermögen machen, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Bei Bezug von Kinderzuschlag ergibt sich auch ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe; hierzu zählen: 

  • eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
  • 154,50 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
  • Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler – auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
  • Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder – unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
  • kein Eigenanteil für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
  • der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von 15 Euro.

 

Mindestunterhalt:

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich ab 01.01.2021

  • in der ersten Altersstufe 0-5 Jahre 393 €, abzüglich hälftiges Kindergeld, Zahlbetrag: 283,50 €
  • in der zweiten Altersstufe 6-11 Jahre 451 €, abzüglich hälftiges Kindergeld, Zahlbetrag 341,50 €
  • in der dritten Altersstufe 12-17 Jahre 528 €, abzüglich hälftiges Kindergeld, Zahlbetrag 418,50 €
  • in der vierten Altersstufe ab 18 Jahren 564 € abzüglich volles Kindergeld, Zahlbetrag 345,00 €

 

Unterhaltsvorschuss:

in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 174,00 €

in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 232,00 €

in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 309,00 €

 

Private Krankenversicherung:

Wer sich privat versichern möchte, muss zukünftig mehr bezahlen: Laut Beschluss des Bundeskabinetts soll die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 von aktuell 62.550 Euro auf 64.350 Euro angehoben werden. Auch die Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt ab 2021 58.050 Euro.

 

Verlängertes Baukindergeld des Bundes:

Mit bis zu 12.000 Euro pro Kind unterstützt der Staat Familien beim Kauf oder Bau der ersten eigenen vier Wände in einem Förderzeitraum von zehn Jahren. Wer bis zum 31. März 2021 eine Baugenehmigung erhält oder eine Immobilie kauft, kann das Baukindergeld noch beantragen.

Das Bayerische Baukindergeld Plus und die Bayerische Eigenheimzulage entfallen, sie enden zum 31.12.2020.

 

Flexibilisierung beim Elterngeld wird verlängert:

Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wurde das Elterngeld für einen Übergangszeitraum flexibler gestaltet.

Bis zum 31. Dezember 2020 galten die nachfolgenden Anpassungen:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate verschieben. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung.

Die nachfolgende Anpassung gilt darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2021:

  • Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die durch die Corona-Pandemie Einkommensverluste haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind.

Weitere Verbesserungen beim Elterngeld befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

 

Entschädigungsanspruch bei Schul- und Kitaschließungen wird erweitert:

Eltern, die ihre Kinder aufgrund behördlich angeordneter Schul- und Kitaschließungen selbst betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, haben Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Mit einer Gesetzesänderung mit Wirkung vom 16. Dezember wurde zudem beschlossen, dass der Anspruch auf Entschädigung auch besteht, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.

Eltern und Alleinerziehende erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

 

Kinderkrankengeld:

Ab dem 29. Oktober 2020 haben Eltern, die ihr krankes Kind zuhause betreuen und deshalb von der Arbeit freigestellt sind, einen verlängerten Anspruch auf das Kinderkrankengeld. So stehen einem Elternteil pro Kind ausnahmsweise 20 Kinderkrankentage (anstelle von 10 Tagen) zu. Auch Alleinerziehende haben im Jahr 2020 einen um zehn Tage verlängerten Anspruch auf das Kinderkrankengeld: aktuell 40 Krankentage pro Kind statt wie bisher 20 Tage. Diese Regelung gilt auch bei gesunden Kindern, wenn die Eltern wegen Kita-Kiga- und Schulschließungen Kinder unter 12 Jahren zu Hause betreuen müssen. Es werden 90% des Einkommens erstattet, täglich maximal 113 €.

 

Kurzarbeitergeld:

Bereits zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (beziehungsweise 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Eltern) angehoben. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld sind auf der Website des Bundesarbeitsministeriums zu finden.

Diese Regelungen wurden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz noch einmal verlängert bis zum 31. Dezember 2021.

 

Förderung von Kinderwunschbehandlungen:

Seit 1. November 2020 gibt es die Förderungen von Kinderwunschbehandlungen in Bayern. Damit werden Paare bei den Kosten von Kinderwunschbehandlungen finanziell entlastet.

Fördercheck auf dem Informationsportal des Bundesfamilienministeriums: https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/finanzielle-foerderung/foerder-check

Antrag auf Förderung und Ansprechpartner: https://www.zbfs.bayern.de/foerderung/familie/kiwub/index.php