Demnächst können Eltern für ihr Neugeborenes im Geburtenregister neben „weiblich“ oder „männlich“ auch den Eintrag „ohne eine solche Angabe“ oder „divers“ vornehmen lassen.

Führt die Entwicklung des Kindes nicht zu einer Zuordnung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht, kann der Geburtseintrag nachträglich geändert werden. Dies ist auch in Fällen möglich, in denen ein falscher Eintrag erfolgte. Sofern gewünscht, kann auch ein anderer Vorname gewählt werden. Dazu ist – mit einigen Ausnahmen – ein ärztliches Attest erforderlich. Diese Attestpflicht wird von Lesben- und Schwulenverbänden kritisiert.
Anlass für diese Änderung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Herbst 2017. Die Richter sahen in der bisherigen Regelung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und forderten eine Neuregelung bis Ende dieses Jahres.
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Deutscher Bundestag – Textarchiv – 2./3. Lesung