Die Anrechnung von Betreuungsgeld auf Leistungen nach dem SGB II hat das Sozialgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 28.11.2017 (S 4 AS 363/17) für nicht rechtmäßig erachtet. Das Urteil findet auch Anwendung auf das SGB XII. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – Berufung wurde zugelassen.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter – Landesverband Bayern e.V. weist in seinem Öffnet externen Link in neuem FensterInternetbeitrag vom 11.12.2017 auf dieses Urteil hin. Der Verein Tacheles e.V. empfiehlt, gegen aktuelle Bescheide Widerspruch einzulegen und gegen Bescheide aus der Vergangenheit, wo die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist, einen sogenannten „Überprüfungsantrag“ zu stellen. Für die Überprüfung für Bescheide aus dem Jahr 2016 sei bis Ende dieses Jahres noch ein Überprüfungsantrag einzureichen; ansonsten gehen möglicherweise Ansprüche aus dem Jahr 2016 verloren.

Der Herausgeber von SOZIALRECHT-JUSTAMENT, Bernd Eckhardt, erläutert jedoch in seinen Anmerkungen, warum das Urteil in seinen Augen wohl keine Bestätigung in der Berufungs-und Revisionsinstanz finden wird.

Öffnet externen Link in neuem FensterTacheles e.V. –  10.12.2017
Öffnet externen Link in neuem FensterIst bayerisches Betreuungsgeld im SGB II anrechenbar? Anmerkungen zu einem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth (SG Bayreuth S 4 AS 363/17 vom 28.11.2017) von Bernd Eckhardt (Dez. 2017)