Ab 01.01.2017 wird der bisherige Beihilfebemessungsgrundsatz von 70 v.H. für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit auf alle Beamtinnen und Beamte in Elternzeit ausgedehnt. Dies ist unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Durch die Neuregelung ergeben sich Verbesserungen für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit, deren Beihilfebemessungsgrundsatz derzeit 50 v.H. beträgt. Betroffen sind diejenigen Beamtinnen und Beamten in Elternzeit, die nicht alleinerziehend, nicht kostenfrei mit dem Ehegatten familienversichert sind und nur ein berücksichtigungsfähiges Kind haben. Sie können ihren in der Regel bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz in Höhe von 50 v.H. daher entsprechend reduzieren. Näheres findet sich im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat vom 12.12.2016. Dieses Schreiben finden Sie auch auf den Internetseiten des StMFH sowie des Landesamtes für Finanzen.