06.09.2022: Im September wird die EPP in Höhe von 300 Euro an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausbezahlt. Doch wie verhält es sich mit Eltern, die sich z.B. in Elternzeit befinden?

Auch Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden, haben Anspruch auf die EPP. Voraussetzung ist, dass sie im Jahr 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Diesem war bis Ende August 22 der Elterngeldbezug nachzuweisen, damit eine Auszahlung im September erfolgen konnte.

Wurde dies versäumt, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022. (Quelle: Bundesfinanzministerium)

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ – Bundesministerium der Finanzen (31.08.22)