Das Gesetz, das am 04.04.2019 in einer endgültigen Abstimmung angenommen wurde, legt Mindeststandards bzgl. bezahlter Pflegezeit, Rahmenbedingungen für flexibles Arbeiten und zu bezahltem Elternurlaub sowie Vaterschaftsurlaub fest (COM(2017)253).

Viele der hier festgehaltenen Aspekte sind bereits deutsches Recht – bzw. deutsches Recht geht über die Vereinbarkeitsrichtlinie zugunsten der Familien deutlich hinaus.

In wenigen Aspekten geht die Vereinbarkeitsrichtlinie weiter. Der EU-Standard zum Beispiel spricht sich dafür aus, Elternzeit künftig bis zur Vollendung des 12.ten Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können. Bezüglich des Anspruchszeitraumes auf Elternzeit gilt in Deutschland die Regelung bis zum Ende des 8.ten Lebensjahres.

Bezüglich der EU-Vorgabe eines bezahlten „Vaterschaftsurlaubes“ bis zu 10 Tagen sieht das Bundesfamilienministerium keinen Handlungsbedarf. Nach dessen Beurteilung sieht das nationale System einen deutlich längeren Zeitraum für beide Elternteile vor. Anderslautenden juristischen Interpretationen nach würde diese Sichtweise der Vereinbarkeitsrichtlinie jedoch nicht gerecht werden. Aus Sicht dieser Betrachtung wäre es angebracht, einen zusätzlichen gesetzlichen Anspruch von 10 Urlaubstagen zu gewähren – und zwar für (verheiratete Partner oder in Partnerschaft lebende) Partner und Partnerinnen einer Wöchnerin.

Die Mitgliedstaaten der EU haben nun 3 Jahre Zeit, die Vorgaben der Vereinbarung in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Informationen:
Aktuelle Meldung des Bundesfamilienministeriums vom 06.02.2019
Deutscher Beamtenbund – Mitteilung vom 14.02.2019
Kanzlei Hensche – Arbeitsrecht aktuell 19/054
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 5. April 2019